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Deutschland kann Änderungsvereinbarung zum ESM-Verfahren zustimmen

Deutschland kann Verfahrensänderungen beim Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) zustimmen. Eine Verfassungsbeschwerde gegen das deutsche Zustimmungsgesetz hatte keinen Erfolg. Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe erklärte die Beschwerde in einem am Freitag veröffentlichten Beschluss für unzulässig. Die sechs Beschwerdeführer hätten nicht begründet, wieso mit den Änderungen Hoheitsrechte an die EU übertragen würden. "Die Inanspruchnahme von Europäischer Kommission und Europäischer Zentralbank für die Zwecke des ESM stellt keine neue, sondern eine vom Integrationsprogramm der Europäischen Union schon umfasste Aufgabe dar", so die Begründung des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts.

Der Europäische Stabilitätsmechanismus war bereits 2012 beschlossen worden, um überschuldete Länder in der Eurozone zu stabilisieren. Im Jahr 2021 gab es ein Änderungsübereinkommen, mit dem der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank Aufgaben übertragen wurden. Bundestag und Bundesrat stimmten dem europäischen Änderungsübereinkommen im Juni 2021 zu. Dagegen erhoben mehrere Personen Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe, die dazu führte, dass das deutsche Zustimmungsgesetz zunächst nicht in Kraft treten konnte. Mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss blieb die Verfassungsbeschwerde jedoch erfolglos, somit kann das Zustimmungsgesetz jetzt vom Bundespräsidenten unterschrieben werden. (AZ: 2 BvR 1111/21)

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